Nach Tz. 11 des BMF-Schr. vom 14.03.2000 (BStBl 2000 I S. 413) zu § 53 EStG hat in Fällen, in denen die ESt-Festsetzung hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig durchgeführt worden ist, die Zweijahresfrist i.S. des § 171 Abs. 8 S. 2 AO am 1.01.2000 (Tag des Inkrafttretens des Familienförderungsgesetzes) zu laufen begonnen, so dass insoweit am 31.12.2001 grundsätzlich Festsetzungsverjährung eintreten ist.
Anlässlich der Sitzung der Referatsleiter AO des Bundes und der Länder AO III/2001 wurde die Frage aufgeworfen, ob dies auch gilt, wenn Stpfl. in den betreffenden Vz. einen Anspruch auf Kinderfreibetrag hatten, aber ein Kindergeld unterhalb des Jahressockelbetrages bezogen. In diesen Fällen ist rechtlich fraglich, ob die Verwaltungstungsauffassung zutrifft, nach der bei der Vergleichsberechnung stets von einem Anspruch auf Kindergeld in Höhe des Jahressockelbetrages auszugehen ist.
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