Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 EStG bemisst sich die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1 EStG. Der Mindeststeuersatz beträgt nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG mindestens 25 %.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2001 (BStBl 2001 II S. 598) hatte der BFH in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel daran geäußert, ob bei Zugrundelegung des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1996,
Nach dem BMF-Schreiben vom 27.08.2001 - BStBl 2001 S. 594 kann bei der Besteuerung beschränkt Einkommensteuerpflichtiger nach § 50 Abs. Satz 2 in gleich gelagerten Fällen auf Antrag die Vollziehung ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist, dass die nach dem allgemeinen Tarif festzusetzende Einkommensteuer nach Ausscheidung des Grundfreibetrags (Existenzminimums) niedriger ist als die nach dem Mindeststeuersatz ermittelte Einkommensteuer.
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