OFD Koblenz - Verfügung vom 06.09.2002
S 2163 A- St 31 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 06.09.2002 (S 2163 A- St 31 1) - DRsp Nr. 2008/85855

OFD Koblenz, Verfügung vom 06.09.2002 - Aktenzeichen S 2163 A- St 31 1

DRsp Nr. 2008/85855

§ 13 EStG Aktivierung von Obstanlagen

Für die Aktivierung von Obstanlagen gilt folgendes:

Nach dem BFH-Urteil vom 30.11.1978 (BStBl. 1979 II S. 281) ist nicht die einzelne Pflanze, sondern die Pflanzenanlage als ein Wirtschaftsgut anzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nicht, dass der gesamte Pflanzenbestand eines Betriebs stets als ein Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Durch die innerhalb des Betriebs angebauten unterschiedlichen Pflanzenarten (z. B. bei einem Obstbaubetrieb: Äpfel, Birnen, Kirschen), die räumlich getrennte Lage der einzelnen Kulturen sowie das Alter der jeweiligen Pflanzenanlage ergeben sich innerhalb eines nachhaltig geführten Betriebs regelmäßig eine Mehrzahl von Wirtschaftsgütern (Pflanzenanlagen und Kulturen), die einer selbständigen Bewertung und Abschreibung unterliegen.