1. Für die ESt-Veranlagung der nichtbuchführenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kj 1996 bzw. für die Gewinnermittlung des Wj 1996/97 gelten die grundlegenden Anordnungen in den Rdvfg. v. 10. 9. 1993, 16. 9. 1994, 11. 9. 1995 und 11. 10. 1996 S 2233 A (ESt-Kartei: § 13 EStG Karten 8, 8a, 8d und 8e), soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. In der Anlage 1 sind die für das Wj 1996/97 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten.
3. Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im übrigen Tz. 4.2.2 der o. a. Rdvfg. v. 10. 9. 1993):
bei Verkauf des Mostes | 0,05 DM/l |
bei Ausbau zum Faßwein für die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche | 0,05 DM + 0,15 DM = 0,20 DM/l |
(mit Glas) für die abgefüllte und | 0,20 DM + 0,60 DM = 0,80 DM/l |
ausgestattete 0,75-Liter-Flasche (mit Glas) | 0,20 DM + 0,80 DM = 1,00 DM/1 |
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