Bei steuerbegünstigten Körperschaften, die kulturelle Zwecke verfolgen, ist hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen zu prüfen, ob die Beitragszahlungen bei typisierender Betrachtung in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung geleistet werden. Entsprechende Mitgliedsbeiträge sind vom Abzug ausgeschlossen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, Abschnitt B Nr. 2).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich zur Abgrenzung der in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführten Förderung kultureller Zwecke (Abschnitt A Nr. 3) und Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschnitt B Nr. 2) folgende Auffassung zu vertreten:
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