Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Erbauzinsen und der Frage der Anwendbarkeit der Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG nimmt die OFD wie folgt Stellung:
Die Bestellung des Erbbaurechts wird als grundstücksgleiches Recht grunderwerbsteuerlich wie ein(e) Grundstückserwerb (-lieferung) behandelt. Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer wird der zu zahlende Erbbauzins kapitalisiert.
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