Nach der Bezugsverfügung vom 15.10.97 bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Aufnahme von Kindern aus der Tschernobyl-Region einen vereinbarten pauschalen Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung in Höhe des Wertes der jeweils maßgeblichen Sachbezugsverordnung als Spende anzuerkennen.
Dieser beträgt bei der Aufnahme einer unter 18 Jahre alten Person in den Haushalt des Steuerpflichtigen und Unterbringung in einem Einzelzimmer
für 2003: rd. 10,96 € je Tag (BStBl 2002 I S. 1355).
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