Die Rechtsauffassung zur Steuerfreiheit bei Entnahme von Grundstücken und Gebäuden hat sich geändert.
Die Entnahme von Grundstücken und Gebäuden, die beim Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, ist steuerfrei nach § 4 Nr. 9a UStG.
Der Entnahmebegriff ist so weit, dass die Gleichstellungsfiktion auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG umfasst, womit diese Befreiungsvorschrift auch auf die Entnahme von Grundstücken aus dem Unternehmensvermögen Anwendung findet.
Diese Rechtsauffassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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