Zielsetzung des § 3 Nr. 45 ist: Verbreitung u. Akzeptanz des Internet zu vergrößern; Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, weil die oft schwierige Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Nutzung damit entfallen kann.
In den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 45 EStG fallen nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nur AN, denen geldwerte Vorteile als Arbeitslohn (§§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugewendet werden.
Der ArbG hat regelmäßig ein Interesse daran, die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen durch AN einzuschränken (Entstehung von Telefongebühren, Einsatz Arbeitszeit für unternehmensfremde Zwecke). Dieser natürliche Interessensgegensatz fehlt beim Unternehmer. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 45 EStG auf Stpfl. mit Gewinneinkünften würde die Möglichkeit eröffnen gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und in dieser Weise ungerechtfertigte Steuererleichterungen zu erlangen. Der AN hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst darauf angewiesen ist, dass sein ArbG die private Nutzung überhaupt gestattet und zudem keine Kostenerstattung verlangt.
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