OFD Koblenz - Verfügung vom 10.01.2006
3812 a A - St 35 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 10.01.2006 (3812 a A - St 35 4) - DRsp Nr. 2008/89811

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 3812 a A - St 35 4

DRsp Nr. 2008/89811

Aufteilung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG im Erbfall

Nach dem BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 (BStBl 2005 II S. 295) ist die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen” nicht auf eine Verteilung „nach Köpfen” beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Verteilung des gesamten Freibetrags im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG gerichtet ist. Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags „nach Köpfen” nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen solange auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben, bis der Freibetrag vollständig verbraucht ist. Im Vorgriff auf eine Änderung des R 57 Abs. 5 und 6 ErbStR 2003 ist auch bei Vorliegen einer Aufteilungsverfügung des Erblassers über den Freibetrag (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (1. Alternative) zu verteilen. R 57 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2003 ist insoweit nicht anwendbar.

Beispiel: