Die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wird wie folgt geregelt:
Die Finanzämter sind befugt zu stunden:
in eigener Zuständigkeit
Beträge bis 100.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
Beträge bis 250.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
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