Die Verkehrsteuerreferenten des Bundes und der Länder haben in ihren Besprechungen vom 15./17.10.84 und 04./06.03.86 einhellig erklärt, daß nach den Vorschriften des GrEStG die vom Erwerber im Zusammenhang mit der Erbbauzinsverpflichtung bzw. Reallast zu tragende Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Dies gelte nach dem BFH Urteil vom 18.10.1972 -
Ab dem 01.01.2004 sind hinsichtlich der Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei Bewertung einer Erbbauzinsverpflichtung bzw. Reallast die Auswirkungen des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 zu beachten (Hinweis auf GrESt-Kartei, Karte 3/1 zu § 9 Abs. 1 GrEStG).
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