Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung können grundsätzlich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16c UStG in Anspruch nehmen, wenn die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kj mindestens vierzig v. H. der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen zugute gekommen sind.
Die Rechtsform, in der die Einrichtung betrieben wird, ist unbeachtlich für die Gewährung der USt-Befreiung. Das EuGH-Urt. v. 11. 8. 1995, Rs.
Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, daß die Leistungen im Einzelfall unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Anders als bei Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung kann bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik i. d. R. davon ausgegangen werden, daß diese Voraussetzung erfüllt ist (Abschn. 97 Abs. 2 UStR).
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