Nach § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Einkommensteuergesetz und anderen Steuergesetzen v. 4. 4. 1996 (GVBl 1996 S. 197) sind für die Erteilung einer Bescheinigung i. S. von § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG folgende Behörden zuständig:
1. das für Hochschul- und Schulwesen zuständige Ministerium
für Hochschulen in freier Trägerschaft, Schulen, Schulen in freier Trägerschaft mit Ausnahme der anzeigepflichtigen freien Unterrichtseinrichtungen nach dem Privatschulgesetz sowie sonstige Bildungseinrichtungen seines Geschäftsbereichs,
2. das für Kultur zuständige Ministerium
für Einrichtungen privater Träger, soweit sie im künstlerischen Bereich, insbesondere Bildende Kunst, Schauspiel oder Bühnentanz, lehren,
3. das für die Juristenausbildung zuständige Ministerium
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