OFD Koblenz - Verfügung vom 10.12.1997
S 7179 a A

OFD Koblenz - Verfügung vom 10.12.1997 (S 7179 a A) - DRsp Nr. 2008/91833

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.12.1997 - Aktenzeichen S 7179 a A

DRsp Nr. 2008/91833

§ 4 Nr. 21a UStG Institute „an” einer Hochschule

Zu der Frage, ob die durch das USt-Änderungsgesetz 1997 v. 12. 12. 1996 (BStBl I S. 1560) eingeführte USt-Befreiung nach § 4 Nr. 21a UStG auch für Institute „an” einer Hochschule gilt, die Forschungsaufträge für die Öffentliche Hand durchführen und Drittmittelforschung betreiben, hat das BdF mit Schreiben v. 17. 4. 1997 S 7130 (UR 1997 S. 279) im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder folgende Auffassung vertreten:

Nach § 4 Nr. 21a UStG sind die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit von der USt befreit. Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung in Kenntnis der gesamten Sachlage auf die Umsätze dieser Einrichtungen beschränkt. Institute „an” einer Hochschule, die privatrechtlich organisiert sind, gehören nicht zum hoheitlichen Bereich einer Hochschule. Die Möglichkeit, die Befreiungsvorschrift über ihren klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus auf andere Einrichtungen anzuwenden, ist nicht gegeben. Diese Institute können die USt-Befreiung daher nicht für sich in Anspruch nehmen.