Zu der Frage, ob die durch das USt-Änderungsgesetz 1997 v. 12. 12. 1996 (BStBl I S.
Nach § 4 Nr. 21a UStG sind die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit von der USt befreit. Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung in Kenntnis der gesamten Sachlage auf die Umsätze dieser Einrichtungen beschränkt. Institute „an” einer Hochschule, die privatrechtlich organisiert sind, gehören nicht zum hoheitlichen Bereich einer Hochschule. Die Möglichkeit, die Befreiungsvorschrift über ihren klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus auf andere Einrichtungen anzuwenden, ist nicht gegeben. Diese Institute können die USt-Befreiung daher nicht für sich in Anspruch nehmen.
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