§ 15 Abs. 1 b UStG beschränkt mit Wirkung ab 1. April 1999 den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Fahrzeuge, die auch außerunternehmerisch genutzt werden, auf 50 %. Der Rat der Europäischen Union hat durch die Entscheidung vom 28. Februar 2000 die Bundesrepublik Deutschland nachträglich ermächtigt, diese von den Artikeln 6 und 17 der 6. EG-Richtlinie abweichende Maßnahme einzuführen. Nunmehr hat der BFH mit Beschluss vom 30. November 2000 -
Bis zur abschließenden Entscheidung des BFH können alle Rechtsbehelfsverfahren, die die Anwendung des § 15 Abs. 1 b UStG betreffen, ruhen. Da die Beschränkung des Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1 b UStG auch ertragsteuerliche Auswirkungen (z. B. Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Anschaffungskosten, § 9 b EStG) hat, bitte ich, die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheide der betreffenden Jahre in geeigneter Weise offen zu halten.
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