Nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG sind die mit dem Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 v.H. der Leistungen den in § 61 Abs. 1 des SGB XII oder den in § 53 Abs. 2 der AO genannten Personen zugute gekommen sind.
Nach dem BFH-Urteil vom 8.5.1996 -
Pflegebedürftig sind nach § 61 Abs. 1 SGB XII Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen (Abschn. 99 Abs. 3 UStR).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|