Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Überwachung der in §§ 3,
Zur Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen sieht das Investitionszulagenrecht für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie für den Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich (§ 3 InvZulG 1999) und für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich (§
a)
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