Gegen das in der Bezugsvfg. genannte, die Revision zurückweisende Urt. des BFH v. 21. 3. 1996, Az.:
Die Verfassungsbeschwerde wird unter dem Az.
Die OFD bittet, anhängige Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde weiterhin ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
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