OFD Koblenz - Verfügung vom 13.01.2003
S 1978 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 13.01.2003 (S 1978 A) - DRsp Nr. 2008/82847

OFD Koblenz, Verfügung vom 13.01.2003 - Aktenzeichen S 1978 A

DRsp Nr. 2008/82847

UmwStG Rücknahme eines Entstrickungsantrags nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG

Nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG findet bei sog. einbringungsgeborenen Anteilen eine Aufdeckung der stillen Reserven statt, wenn der Anteilseigner dies beantragt. Mit Eingang des Antrags bei dem Finanzamt wird der Antrag grds. wirksam, d. h. auf diesen Stichtag gelten die Anteile als veräußert. Der Anteilseigner kann in dem Antrag auch einen zukünftigen Zeitpunkt bestimmen. Eine Rückbeziehung des Antrags auf einen Tag vor dem Eingang des Antrags bei dem Finanzamt ist nicht möglich (Tz. 21.08 des BMF-Schreibens vom 25.03.1998, BStBl I 1998 S. 268).

Zu der Frage, ob ein solcher Antrag widerrufen werden kann, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Der Antrag nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG kann nicht widerrufen werden. Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich mit ihrem Zugang bei dem Finanzamt wirksam wird. Damit treten gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 UmwStG die gleichen Rechtsfolgen ein, als hätte der Anteilseigner die Anteile mit Wirksamkeit des Antrags zum gemeinen Wert veräußert.