Aus der in der Bezugszeile aufgeführten Karteikarte ergibt sich unter anderem die bisherige Auffassung zur Unternehmereigenschaft der für die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) und die Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) tätigen Lotterieeinnehmer (LE). Danach begründen die bestallten LE gegenüber den LE, die im Rahmen von privatrechtlichen Handelsvertreterverträgen tätig werden mit dem Vertrieb der Lotterielose keine Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG, sodass die Provisionserlöse aus dem Losvertrieb nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Nur mit dem Verkauf von Amtlichen Gewinnlisten begründen auch die bestallten LE eine unternehmerische Tätigkeit (Verweis auf Textziffer 3.1 der Karteikarte).
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