OFD Koblenz - Verfügung vom 13.06.2002
S 1982 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 13.06.2002 (S 1982 A) - DRsp Nr. 2008/83759

OFD Koblenz, Verfügung vom 13.06.2002 - Aktenzeichen S 1982 A

DRsp Nr. 2008/83759

§ 30 AO Auskünfte bei telefonischen Anfragen; hier: Anfragen unbekannter oder nicht zweifelsfrei erkennbarer Personen

Die Steuernummern von Unternehmern sind in den Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG ausgewiesen. Außerdem hat der leistende Unternehmer künftig aufgrund § 14 Abs. 1a UStG auf Rechnungen, die ihm vom FA erteilte Steuernummer anzugeben.

Dies kann zu telefonischen Anfragen von Personen führen, die sich unter Nennung dieser Steuernummern unberechtigt Informationen über stl. Verhältnisse Dritter verschaffen wollen. Es ist daher Vorsicht bei der Erteilung telefonischer Auskünfte geboten, vor allem wenn Details aus den Steuerakten erfragt werden.

Zur Wahrung des Steuergeheimnisses bittet die OFD, insbesondere die Hinweise zur Auskunftserteilung in der AO -Kareti zu § 30 Abs. 2 AO Karte 2 zu beachten.

Hierin ist u. a. ausgeführt:

„Wie schon bisher, reicht die bloße Nennung einer Steuernummer zur Identifizierung des Auskunftsberechtigten nicht aus: Die Kenntnis der Steuernummer stellt lediglich ein Indiz für die Identität des Anrufers dar; alleinige Legitimationswirkung kommt ihr nicht zu.”

Durch das Steuergeheimnis sind die Daten der Stpfl. ausreichend geschützt.