Nach § 3 Nr. 28 EStG werden neben den Aufstockungsbeträgen bei Altersteilzeit auch Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge i.S.d. § 187a SGB VI bis zur Hälfte der Beiträge steuerfrei gestellt.
Zur Vermeidung von Rentenminderungen auf Grund einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten ermöglicht § 187a SGB VI den Versicherten, zusätzliche Beträge zu entrichten, so dass die Versorgungslücke auf Grund der versicherungsmathematischen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente ganz oder teilweise geschlossen werden kann. Die Möglichkeit der zusätzlichen Beitragszahlung beschränkt sich dabei nicht auf die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, sondern besteht für alle Fälle der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Alters. Die Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber übernommenen (hälftigen) Beiträge i.S.d. § 187a SGB VI gilt dementsprechend nicht nur für den Bezug in den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, sondern für sämtliche nach § 187a SGB VI in Betracht kommenden Beiträge.
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