Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen zählen auch Beitragszahlungen zu einer freiwilligen Versicherung i. S. d. § 7 SGB VI, einzutragen in Kz. 52.35/36 zu Zeile 66 des Mantelbogens. Hierunter können insbesondere Selbständige, Hausfrauen/-männer und mitarbeitende Familienangehörige fallen, unter gewissen Voraussetzungen vereinzelt auch z. B. Beamte, Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder Angestellte mit einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Gründe, die für eine freiwillige Versicherung sprechen, sind insbesondere die Erfüllung einer Wartezeit oder die Lückenfüllung für die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten. Der Sachverhalt ist daher insbesondere dann aufzuklären, wenn neben dem Bezug von Arbeitslohn zugleich freiwillige Beitragszahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In der Arbeitnehmerstelle wird im Rahmen des Black-Box-Verfahrens eine maschinelle Aussteuerung erfolgen.
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