In den bisherigen Veröffentlichungen (Presse, sonstige Medien) ist offensichtlich allgemein davon ausgegangen worden, dass sämtliche Geländewagen, Sport-Utility-Vehicles, Großraum-Limousinen, Kleinbusse, Mehrzweckfahrzeuge und Pick-up-Fahrzeuge von den Neuregelungen des § 2 Abs. 2a Nr. 1 und 2 KraftStG erfasst werden.
Das Gesetz nennt aber lediglich
in Nr. 1 Fahrzeuge der Klasse N1 (für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern), Aufbauarten BA (Lastkraftwagen) oder BB (Van = Lastkraftwagen mit Kastenaufbau) und
in Nr. 2 Mehrzweckfahrzeuge, Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der
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