OFD Koblenz - Verfügung vom 14.04.2000
S 0183 A - St 34 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 14.04.2000 (S 0183 A - St 34 2) - DRsp Nr. 2008/81805

OFD Koblenz, Verfügung vom 14.04.2000 - Aktenzeichen S 0183 A - St 34 2

DRsp Nr. 2008/81805

§ 5 KStG Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring; Zweifelsfragen zu Rdnr. 9 des BMF-Schreibens vom 18.02.1998, BStBl 1998 I S. 212 (KSt-Kartei, § 5 Karte H 16)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nehme ich zur Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Sponsoring-Einnahmen wie folgt Stellung:

1. Benennung eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor (z.B. „BMW-Saal”)

In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor

2. Logo des Sponsors auf der Internetseite eines gemeinnützigen Vereins

Kann durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Werbeseiten der sponsernden Firma umgeschaltet werden, liegt eine Werbeleistung des Vereins vor, die zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führt.

Dagegen sind die Einnahmen des Vereins nicht steuerpflichtig, wenn die Internetseite zwar das Logo des Sponsors enthält, eine Umschaltung zu dessen Werbeseiten aber nicht möglich ist.