Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nehme ich zur Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Sponsoring-Einnahmen wie folgt Stellung:
In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor
Kann durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Werbeseiten der sponsernden Firma umgeschaltet werden, liegt eine Werbeleistung des Vereins vor, die zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führt.
Dagegen sind die Einnahmen des Vereins nicht steuerpflichtig, wenn die Internetseite zwar das Logo des Sponsors enthält, eine Umschaltung zu dessen Werbeseiten aber nicht möglich ist.
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