Das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom 9.12.2004 hat § 10 Abs. 4. S. 1 Nr. 2 UStG mit Rückwirkung auf den 1.7.2004 geändert, so dass die Gebäude-Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht mehr auf 50 Jahre, sondern nur noch auf 10 Jahre verteilt werden. Mit der Änderung nahm der Gesetzgeber nicht nur eine begriffliche Änderung des nationalrechtlichen Begriffs der „Kosten” durch den gemeinschaftsrechtlichen Begriff „Ausgaben” vor, sondern auch eine materielle Änderung der Bemessungsgrundlage. Der Gesetzgeber hat für diese Gesetzesänderung eine Rückwirkung zum 1.7.2004 angeordnet.
Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 19.4.2007 (
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