Zahlungen mittels Kreditkarte werden häufig in der Weise durchgeführt, daß zwei identische Belege erstellt werden. Davon dient ein Beleg mit der Unterschrift des Kunden der Abrechnung mit dem Kreditkartenunternehmer, der andere Beleg mit dem Vermerk „Kopie” wird dem Kunden ausgehändigt. Vor allem in Tankstellen werden Zahlungen mittels Kreditkarte so abgewickelt.
Der letztgenannte Beleg kann trotz des Vermerks „Kopie” i. S. des § 14 Abs. 1 UStG anerkannt werden, da der Kunde als Leistungsempfänger nur diesen einen Beleg erhält.
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