Eine festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer kann nach § 4 Abs. 2 InvStG auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden. Statt der Anrechnung kann die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.