Nach einer zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Auffassung ist die Veräußerung des ganzen Anteils an einer Mitunternehmerschaft, zu deren Betriebsvermögen die Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft gehört (sog. doppelstöckige Personengesellschaft), als einheitlicher Veräußerungsvorgang zu behandeln, für den insgesamt, soweit die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG Anwendung findet.
Schaubild zu einem beispielhaften Grundsachverhalt
Handelsbilanziell stellt die Beteiligung an einer Personengesellschaft einen eigenständigen Vermögensgegenstand dar, für den die allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze gelten (§ 253 Abs. 2 HGB).
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