OFD Koblenz - Verfügung vom 15.05.2000
S 3263 A - St 51 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 15.05.2000 (S 3263 A - St 51 1) - DRsp Nr. 2008/82535

OFD Koblenz, Verfügung vom 15.05.2000 - Aktenzeichen S 3263 A - St 51 1

DRsp Nr. 2008/82535

§ 12 ErbStG Ableitung des gemeinen Werts von Stammaktien aus dem Börsenkurs der Vorzugsaktien und umgekehrt (§ 11 BewG, R 95 Abs. 5 ErbStR)

Für Zwecke der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens hat die Finanzverwaltung bisher die am jeweiligen Bewertungsstichtag maßgebenden pauschalen Zu- oder Abschläge anhand der Kurswertliste unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wertabweichung von an der Börse notierten Stamm- und Vorzugsaktien ermittelt (zuletzt für die Stichtage 31.12.1993 bis 31.12.1995; vgl. Bezugsverfügung). Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 21.04.1999 - II R 87/97 - (BStBl 1999 II S. 810) die Praxis der Finanzverwaltung verworfen. Er ist der Ansicht, diese Methode überschreite die Grenzen einer rechtlich vertretbaren Schätzung, weil weder die konkreten Ausstattungsunterschiede der Aktiengattungen im Einzelfall noch die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft berücksichtigt werden.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben in ihrer Besprechung Bew III/99 vom 22. bis 24.09.1999 beschlossen, das Urteil anzuwenden und ihre entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen für Stichtage bis zum 31.12.1995 nicht mehr anzuwenden.