Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bei einer gewerblichen Ferienhausvermietung hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung vertreten:
Die Beurteilung, ob eine gewerbliche Ferienhausvermietung mit Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 Abs. 2 EStG) ausgeübt wird, richtet sich ausschließlich nach den in H 134b EStH dargelegten Grundsätzen. Das BMF-Schreiben vom 20.11.2003 ist nicht analog anzuwenden. Danach ist die Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinnes. Hierunter ist das positive Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu verstehen. Somit ist auch ein evtl. Gewinn aus der Veräußerung der Ferienwohnung bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht zu berücksichtigen.
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