Es ist im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 6.8.2001,BFH/NV 2001 S.
Hierzu vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:
Eine Veräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen - insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert - entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 v. H. der gesamten Einnahmen ausmachten (BFH vom 07.11.1991, BStBl 1992 II S. 457 und vom 29.10.1992, BStBl 1993 II S. 182).
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