Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie zur Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder an einer selbstgenutzten Eigentumswohnung können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen der R 187 EStR 2001 erfüllt sind.
Nach R 187 Nr. 7 EStR kommt ein derartiger Abzug nicht in Betracht, sofern ein Steuerbürger zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
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