Durch Art.
Die Aufgaben des Gesetzes werden u. a. von den Jugendämtern wahrgenommen. Diese werden einerseits als Träger der Sozialhife, andererseits auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens tätig.
Soweit die Jugendämter als Träger der Sozialhife tätig werden, haben ihnen die FÄ auf Ersuchen Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in Art. I § 21 Abs. 4 SGB X genannten Personen zu erteilen (vgl. AO -Kartei der OFD Koblenz, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO Karten 7 und 12). So stellt z. B. § 92 SGB VIII für die Kostentragung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezüglich bestimmter Leistungen und Aufgaben darauf ab, inwieweit dem Kind bzw. Jugendlichen und dessen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen zuzumuten ist.
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