Nach §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen v. 15. 8. 1969 (BGBl I S.
Eine Auskunfts- oder sonstige Mitteilungspflicht anderer Behörden, insbesondere der FinBeh, besteht nach dem Publizitätsgesetz nicht. Daher dürfen die FÄ den Registergerichten diejenigen Unternehmen und Konzerne, bei denen die Anwendung des Publizitätsgesetzes in Betracht kommt, allenfalls unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO mitteilen. Ansonsten steht das Steuergeheinmis einer Auskunftserteilung entgegen.
Hinweis: Zur Auskunftserteilung an die Registergerichte nach §
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