OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996
S 0130 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996 (S 0130 A) - DRsp Nr. 2008/83788

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.10.1996 - Aktenzeichen S 0130 A

DRsp Nr. 2008/83788

§ 30 AO Auskunftserteilung an die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zuständigen Behörden

Die zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufenen Wehrpflichtigen und ihre Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung); dies gilt auch, wenn der Wehrdienst freiwillig geleistet wird (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen - Unterhaltssicherungsgesetz - USG -) v. 26. 7. 1957 (BGBl I S. 1046) i. d. F. der Bekanntmachung v. 14. 12. 1987 (BGBl I S. 2614), zuletzt geändert durch das Wehrrechtsänderungsgesetz v. 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1726, 1733).

Auf entsprechende Ersuchen haben die FinBeh zur Gewährung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen (§ 20 Abs. 4 USG). Diese Vorschrift ist eine Befugnisnorm zur Offenbarung der Verhältnisse i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Einer Einverständniserklärung der Betroffenen zur Auskunftserteilung bedarf es nicht.