Nach § 187 AO können die am Zerlegungsverfahren beteiligten Steuerberechtigten Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger (§ 7 AO) Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen. Beteiligte Steuerberechtigte sind diejenigen Gemeinden, denen ein Anteil am Steuermeßbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen (§ 186 Nr. 2 Satz 1 AO).
Die Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte der beteiligten Gemeinden bestehen gegenüber den gem. § 22 Abs. 1 AO für die Zerlegung zuständigen Fin-Beh. Die entsprechenden Rechte können auch aus § 21 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 FVG hergeleitet werden (vgl. hierzu Karte 1 zu § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).
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