OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996
S 0130 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996 (S 0130 A) - DRsp Nr. 2008/83798

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.10.1996 - Aktenzeichen S 0130 A

DRsp Nr. 2008/83798

§ 30 AO Mitteilung von Bodenschätzungsergebnissen

Das Bodenschätzungsverfahren dient u. a. dem Zweck einer gerechten Verteilung der Steuern (§ 1 des Bodenschätzungsgesetzes - BodSchätzG -). Es zählt damit zu den Verwaltungsverfahren in Steuersachen i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO.

Daraus folgt, daß Verhältnisse von Stpfl. oder anderen Personen, die im Bodenschätzungsverfahren bekanntwerden, grundsätzlich dem Steuergeheimnis unterliegen.

Die Ergebnisse der Bodenschätzung werden offengelegt (§ 9 BodSchätzG) und somit allen Interessenten zugänglich gemacht. Da demzufolge die Schätzungsergebnisse allgemein bekannt sind, wird durch ihre Mitteilung das Steuergeheimnis nicht verletzt. Auskünfte über Schätzungsergebnisse sind daher zulässig, sofern sie ohne Namensangabe der Eigentümer der Grundstücke erfolgen.