Nachlaßversteigerungen (§ 175 ZVG) und Teilungsversteigerungen (§ 180 ZVG) sind keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Deshalb kann eine mögliche Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 Abs. 1 AO nicht gem. § 75 Abs. 2 AO entfallen.
In diesen Fällen der Zwangsversteigerung von Grundstücken ist die Mitteilung rückständiger Betriebssteuern an die Vollstreckungsbehörden zur Bekanntgabe im Versteigerungstermin jedenfalls dann mit den Vorschriften über das Steuergeheimnis vereinbar, wenn nach Aktenlage angenommen werden kann, daß die Übereignung des Grundstücks allein bereits eine Haftung nach § 75 Abs. 1 AO auslöst.
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