Nach §
Im Gegensatz zu Abs. 1, der Gerichte und andere Behörden dazu verpflichtet, dem Registergericht bestimmte Mitteilungen zu machen, verpflichtet Abs. 2 des §
Auskünfte zu anderen Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.
Bestehen Zweifel, ob die erbetene Auskunft nach Art oder Umfang zulässig ist, so sind diese durch Rückfrage beim Registergericht zu klären. Erforderlichenfalls ist der OFD zu berichten.
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