OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996
S 0130 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996 (S 0130 A) - DRsp Nr. 2008/83803

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.10.1996 - Aktenzeichen S 0130 A

DRsp Nr. 2008/83803

§ 30 AO Auskunftserteilung an die Registergerichte nach § 125a Abs. 2 FGG

Nach § 125a Abs. 2 des Gesetzes üer die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG; Fassungen und Fundstellen vgl. AO -Kartei Bund, § 30 Karte 1 Nr. 8) haben die FinBeh den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmungen, insbesondere auf dem Gebiete der GewSt und USt, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handelsregister sowie zur Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 125a Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 34 FGG).

Im Gegensatz zu Abs. 1, der Gerichte und andere Behörden dazu verpflichtet, dem Registergericht bestimmte Mitteilungen zu machen, verpflichtet Abs. 2 des § 125a FGG die FinBeh lediglich zur Auskunftserteilung. Auskünfte sind daher nur auf entsprechende Ersuchen der Registergerichte hin zu erteilen.

Auskünfte zu anderen Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.

Bestehen Zweifel, ob die erbetene Auskunft nach Art oder Umfang zulässig ist, so sind diese durch Rückfrage beim Registergericht zu klären. Erforderlichenfalls ist der OFD zu berichten.