Zur Frage, inwieweit die FÄ die nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse zur Verfolgung steuerlicher und nichtsteuerlicher Straftaten gegenüber den Strafgerichten offenbaren dürfen, wird auf Karte 2 zu § 30 Abs. 4 AO hingewiesen. Mitteilungen und Auskünfte an andere Gerichte sind zulässig, soweit
sie einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen dienen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO), oder
sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO), oder
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO).
Mitteilungen und Auskünfte für Zwecke eines Zivilprozesses oder eines Verfahrens vor den Arbeits- und Sozialgerichten sind hiernach i. d. R. nur zuläs-sig, wenn der betroffene Stpfl. zustimmt. Bei Ersuchen der Gerichte um Übersendung der Steuerakten ist in diesen Fällen stets zu prüfen, ob sich die Zustimmung auf den gesamten Akteninhalt oder nur auf Einzelvorgänge erstreckt. Bestehen Zweifel über den Umfang der Zustimmung des Stpfl. oder stehen innerdienstliche Gründe einer Übersendung von Akten entgegen, so ist den Gerichten anheimzugeben, bestimmte Fragen zu stellen, die das FA aus den Steuerakten beantwortet.
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