Nach § 25 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG; Fassungen und Fundstellen vgl. AO -Kartei Bund, § 30 Karte 1 Nr. 8) kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung für den gewerblichen Personenverkehr u. a. dann widerrufen, wenn der Unternehmer die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.
Nach § 25 Abs. 3 PBefG dürfen die FinBeh den Genehmigungsbehörden Mitteilung darüber machen, daß der Unternehmer die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben hat.
Die zuständigen Genehmigungsbehörden ergeben sich aus der aufgrund §§ 11 u. a. PBefG erlassenen Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts v. 13. 2. 1996 (GVBl Rhld.-Pfalz 1996 S. 115). Wegen der Einzelheiten Hinweis auf Vollstreckungskartei der OFD Koblenz, Gewerbeuntersagung Karte 4 Personenbeförderung.
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