OFD Koblenz - Verfügung vom 17.04.2001
S 3811 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 17.04.2001 (S 3811 A) - DRsp Nr. 2008/84105

OFD Koblenz, Verfügung vom 17.04.2001 - Aktenzeichen S 3811 A

DRsp Nr. 2008/84105

§ 12 ErbStG Ermittlung des gemeinen Werts von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer; Auswirkung des Steuersenkungsgesetzes v. 23.10.2000 (BGBl I S. 1433)

Das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) v. 23.10.2000 (BGBl I S. 1433) ist am 1.1.2001 in Kraft getreten. Im Bereich der KSt ersetzt es das bisherige Vollanrechnungsverfahren durch das so genannte Halbeinkünfteverfahren. Dabei unterliegt das zu versteuernde Einkommen einer KapGes endgültig einem einheitlichen Steuersatz von 25 v. H. (vgl. § 23 Abs. 1 KStG). Diese und damit zusammenhängende weitere Äußerungen des KStG haben auch Auswirkungen auf die Bewertung nichtnotierter Anteile an KapGes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG, R 96 bis 108 ErbStR.

Im Vorgriff auf eine künftige Änderung der ErbSt-Richtlinien gilt für Erwerbe von nichtnotierten Anteilen an KapGes, für die die Steuer nach dem 31.12.2000 entstanden ist oder entsteht, Folgendes:

1. Korrekturen des Einkommens (R 99 Abs. 1 Satz 5 ErbStR)

Teilerwerbsabschreibungen oder Gewinnminderungen aus der Veräußerung von Anteilen, die nach § 8b Abs. 3 KStG bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt wurden, sind dem Einkommen nicht hinzuzurechnen.