Nach einer Entscheidung der ESt-Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist jeglicher den Mitgliedern gewährter geldwerter Vorteil schädlich für die stl. Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen nach Abschn. A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 EStDV.
In den folgenden Fällen ist daher davon auszugehen, dass die Vereine auch kulturelle Bestätigungen i. S. des Abschn. B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 EStDV fördern und ein stl. Abzug der Mitgliedsbeiträge daher ausscheidet (§ 48 Abs. 3 Satz 2 EStDV):
Ein renomierter Kunstausstellungsverein will der Allgemeinheit die bildende Kunst durch wechselnde Ausstellungen, öffentliche Vorträge und Veröffentlichungen näher bringen. Die Mitglieder können alle Ausstellungen und Führungen kostenlos besuchen und haben bei Sonderveranstaltungen Anspruch auf Ermäßigung sowie Erwerb einer so genannten Jahresgabe gegen einen Unkostenbeitrag.
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