Hat die FinBeh zu Unrecht eine Steuer erstattet oder eine Steuervergütung ausgezahlt, so hat sie gegenüber dem Leistungsempfänger einen Rückzahlungsanspruch (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Nicht in allen Fällen ist der Empfänger der Steuererstattung oder Steuervergütung (= Zahlungsempfänger) der Leistungsempfänger i. S. der vorgenannten Vorschrift:
a) Zahlt das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Stpfl. einen Steuererstattungs- oder Steuervergütungsbetrag an einen Dritten aus (wozu es zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt ist; vgl. AO -Kartei Bund, § 80 Karte 1 Nr. 2 Satz 3), so ist Leistungsempfänger nicht der Dritte, sondern der Stpfl. selbst. Ist die Auszahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt oder ist der rechtliche Grund dafür später weggefallen, so ist deshalb der Erstattungs- oder Vergütungsbetrag nicht von dem Dritten, sondern vom Stpfl. selbst zurückzufordern (BFH-Beschl. v. 8. 4. 1986
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