Die Frage, ob eine Einspruchsentscheidung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. mit Abs. 1 Satz 2 AO geändert werden kann, ist bis zur Änderung der AO durch das Grenzpendlergesetz v. 24. 6. 1994 (BGBl I S.
Nach der Änderung der Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durch das Grenzpendlergesetz (Ersetzung des Wortes „Rechtsbehelfsfrist” durch das Wort „Einspruchsfrist”) ist die Möglichkeit der schlichten Änderung der Steuerfestsetzung nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nicht mehr gegeben. § 172 Abs. 1 Satz 2 AO hat nur noch für die Fälle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d Bedeutung.
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