Die Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO setzt neben der Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln voraus, daß deren nachträgliches Bekanntwerden nicht auf grobem Verschulden des Stpfl. beruht. Es ist deshalb zunächst stets zu prüfen, ob sich die in Betracht kommende Änderung zugunsten oder zuungunsten des Stpfl. auswirkt.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach dem Wortlaut der Vorschrift („höhere Steuer” bzw. „niedrigere Steuer”) und der Systematik allein auf die Steuerfestsetzung selbst ohne Rücksicht auf das Erhebungsverfahren abzustellen; denn geändert wird nach § 173 AO allein die festgesetzte Steuer, nicht aber die Abrechnung bzw. die Anrechnungsverfügung, die zum Erhebungsverfahren gehört.
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