OFD Koblenz - Verfügung vom 17.09.2002
S 0338 A - St 53 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 17.09.2002 (S 0338 A - St 53 2) - DRsp Nr. 2008/81024

OFD Koblenz, Verfügung vom 17.09.2002 - Aktenzeichen S 0338 A - St 53 2

DRsp Nr. 2008/81024

§ 165 AO; Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), Ruhen lassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO); Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze im Sinne des § 17 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

Die AO -Referenten des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Frage erörtert, ob wegen der Rückwirkung der Herabsetzung der in § 17 EStG festgelegten Wesentlichkeitsgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vorläufige Steuerfestsetzungen vorzunehmen sind.

Gemäß § 17 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Die frühere Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BStBl 1999 I S. 304) auf 10 v.H. herabgesetzt.

Nach der allgemeinen Anwendungsregelung zu den einkommensteuerrechtlichen Änderungen durch das vorgenannte Gesetz ist die Neufassung des § 17 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.