Zu der Frage, ob eine ausreichende satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) auch dann vorliegt, wenn eine ausländische Körperschaft als Empfänger des Vermögens für den Fall der Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft benannt wird, bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
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